Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Geschäfte werden zu den nachfolgenden Bedingungen abgewickelt. Es gilt englisches Recht. Abweichungen im Einzelfall sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.
(2) Wir schließen Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen ab. Sie gelten somit auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Beauftragung unserer Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als vereinbart.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, durch die der Zweck der unwirksamen Bestimmung nach Möglichkeit erreicht wird. Etwaige Vertragslücken sollen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, die sich am Sinn und Zweck dieser Verkaufs- und Geschäftsbedingungen zu orientieren hat, ausgefüllt werden.
(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von beiden Parteien rechtskräftig unterzeichnet sind. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften und Terminen.

§ 2 Vertragsabschluß
(1) Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, soweit geringfügige Abweichungen von Qualität und Ausführung bestehen, bleiben vorbehalten. Aufträge gelten, z.B. bei Kunden in Germany als Verträge im Sinne des deutschen BGB, übrige gem. englischem Recht.
(2) Mit dem Erwerb eines Tickets steht dem Erwerber das Recht auf Abruf der im Ticket genannten Leistung, nicht jedoch die unwiderrufliche Erbringung durch uns zu.
(3) Alle Verträge kommen erst nach Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Ausführung der Leistung oder Lieferung zustande.
(4) Verträge mit staatlichen Einrichtungen werden, z.B. für deutsche Kunden nach BVB/ VOL abgeschlossen, ansonsten gelten diesseitige Verkaufs- und Geschäftsbedingungen.

§ 3 Preisstellung
(1) Soweit ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den allgemein gültigen Preise am Versandtage. Die Preise sind, sofern nicht anders angegeben, reine Nettopreise in € (Euro) und verstehen sich unfrei, zuzüglich Kosten für Verpackung und Versicherung. Bei Bestellung behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages vor.
(2) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, zwischenzeitliche Änderungen behalten wir uns vor.
(3) Angebotspreise verstehen sich, insofern nicht anders ausgewiesen, als Lieferpreise je Produkt.
(4) An- und Abfahrtszeiten sind Arbeitszeit. Kosten der An- und Abfahrt, sowie Spesen trägt der Kunde.
(5) Als Berechnungsgrundlage für erbrachte Leistungen und sonstige Kosten gelten unsere jeweils zum Ausführungszeitpunkt aktuellen Preislisten. Diese behalten wir uns vor, auch ohne Vorankündigung jederzeit zu ändern. Werden Kostensätze explizit vertraglich vereinbart, so gelten diese, wobei als Leistungsjahr immer das zum Vertragsschluss aktive Kalenderjahr veranschlagt wird, welches jeweils zum 31.12. endet.

§ 4 Schulungen und Seminare
(1) Die Teilnahme an Seminaren und anderweitigen Schulungen, kurz Maßnahme genannt, bedürfen der schriftlichen Anmeldung der Teilnehmer. Dies gilt auch für durch uns vermittelte Maßnahmen. Die Anmeldung gilt als verbindliche Erklärung, sämtliche mit der Teilnahme an der Maßnahme verbundenen Kosten zu übernehmen. Die Bestätigung und die Anmeldung gelten als Vertragsabschluß.
(2) Das Honorar für die Maßnahme und evtl. entstehende Nebenkosten sind vor Beginn der Maßnahme zu entrichten. Tritt ein Teilnehmer nach Ablauf der Rücktrittsfrist, welche mit der einzelnen Maßnahme abgestimmt wird (im Allgemeinen 10 Tage) zurück, sind anteilige Kosten, bzw. bei Nichtantritt, alle Kosten fällig.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Maßnahmen besteht nicht.
(4) Inhalt und Qualität der Maßnahme orientieren sich am jeweils letzten Stand, der die Materie betreffenden Erkenntnisse. Eine Haftung für unvollständige oder unrichtige Inhalte von Maßnahmen, bzw. falsche Voraussetzungen der Teilnehmer übernehmen wir nicht.

§ 5 Haftungsbegrenzung
(1) Der Kunde wird uns unverzüglich sämtliche Angaben machen, die zur Erbringung unserer vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Der Kunde wird uns auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen und die Testergebnisse auswerten und überprüfen. Der Kunde wird uns auf Anforderung Testzeiten in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen. Mehrleistungen, die infolge unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Kunden erforderlich sind, gehen zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für zeitliche Verzögerungen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, unsere Pflege- und Wartungsanweisungen zu befolgen und insbesondere abgenutzte Datenträger rechtzeitig zu ersetzen. Der Kunde wird keine Eingriffe in die von uns bereitgestellten Systemlösungen durchführen. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.

§ 6 IT-Systemleistung
(1) Unter IT-Systemleistung (z.B. IT-Systembetrieb) verstehen sich Leistungen, die mit einem maßgeblichen Anteil an Installations- und/oder Entwicklungs-, Projektierungs- und Betreiberleistung verbunden sind.
(2) Für IT-Systemleistungen gilt Dienstvertragsrecht, auch wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Softwareentwicklungen und -anpassungen werden ausschließlich nach Werkvertragsrecht durchgeführt. Hier gilt eine besondere Mitwirkungspflicht des Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes. Wird kein Pflichtenheft vereinbart, gilt die Auslegung und Ausgestaltung der Anbieterlösungen durch den Betreiber.

§ 7 Lieferung/ Versand
(1) Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart. Unvorhergesehene Schwierigkeiten des Herstellers oder Vorlieferanten berechtigen uns vom Lieferauftrag zurückzutreten.
(2) Bei Systemleistungen steht uns im Falle von Lieferschwierigkeiten der funktional ebenbürtige Ersatz durch einen anderen Hersteller zur Erlangung des angestrebten Ergebnisses frei.
(3) Wird die Lieferung auf Wunsch oder Verursachung des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit Lieferbereitschaft Verzugsgebühren in Höhe von 5% über dem aktuellen Basiszins hinaus zu verlangen.
(4) In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen und Termine für Systeminstallation Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, insofern nicht anders vereinbart.
(5) Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB in Germany wird ausgeschlossen.
(6) Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns aus­drück­lich vor, sofern der vertrags­gemäße Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird.
(7) Mit Versandbeginn geht jegliche Haftung auf den Kunden über.
(8) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu versichern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechts­grund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch für “geistiges” Eigentum bei Entwicklungsaufträgen und Leistungen im Werkvertragsrecht. Dazu zählen auch von Systembetrieb implementierte Gesamtkonzepte zum IT-Systembetrieb. Eine nicht genehmigte Veröffentlichung oder Vervielfältigung ist untersagt. Schutzrechte, die wir bei der Entwicklung und Erstellung automatisch erwirken, bleiben unser Eigentum. Der Kunde erhält mit dem Entwicklungsergebnis und/oder Betriebslösungen nicht automatisch eine Lizenz für das entwickelte Produkt/System. Insbesondere bei Software und deren Betriebsintegration verpflichtet sich der Kunde die Programme nur für seinen eigenen Bedarf, bzw. entsprechend des geschlossen Werkvertrages und nur während der Laufzeit zu nutzen. Eine Veräußerung oder nur Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Die Erstellung von Leistungsverzeichnissen und die Projektierung von Lösungen im Rahmen von Angeboten sind geistige Leistungen unseres Hauses im Sinne des Urheberrechtes. Die Weitergabe, Kopie oder sonstige Verwertung wird hiermit untersagt. Im Falle des Mißbrauches erheben wir volle Leistungsanteile.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Gerichtsvollzieher) wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

§ 9 Softwarelizenzierung
(1) Der Kunde stellt in ausreichenden Maße vor bzw. in regelmäßigen Abständen während des Einsatzes von jeglicher Software sicher, daß Lizenzen rechtmäßig erworben sind und das Lizenzrecht des Herstellers gewahrt wird.
(2) Für Software gilt ausschließlich das Lizenzrecht des Herstellers. Irrtümer und Schreibfehler in der Abwicklung stellen uns frei von jeglichen Ansprüchen.
(3) Setzt der Kunde durch Systembetrieb erstellte Software nicht entsprechend der jeweiligen Produktlizenzregeln ein, fordern wir einen Schadensersatz in mindestens 3-facher Höhe der in Anwendung gebrachten Kopien.
(4) Im übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Verordnungen zur Anwendung, Nutzung und Aufbewahrung von Software.

§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Entspricht die von Systembetrieb erstellte/gelieferte Leistung nicht dem vertraglichen Leistungsumfang gemäß §§ 2 und 6 in Germany, so hat uns der Kunde dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir leisten dann Gewähr durch kostenlose Nachbesserung. Die Gewähr­leistungsfrist nach § 437 in Germany beträgt 12 Monate, beginnend mit der Auslieferung bzw. Abnahme.
(2) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigen­schaften, wird er innerhalb der Gewähr­leistungs­frist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden - insbesondere unter Ausschluß jeglicher Folgeschäden des Kunden - Ersatz oder bessern die Hard/Software nach. Mehrfache Nachbesse­rungen sind zulässig.
(3) Jeder Kunde ist allein dafür verantwortlich zu entscheiden, ob eine bei uns bestellte Software und/oder Systemlösung auf einer zur Nutzung bestimmten Hardware lauffähig ist. Dies gilt in gleichem Sinne auch für bestellte Hardware, es sei denn, wir sichern die Einsatzfähigkeit schriftlich zu.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, bei uns bestellte Waren unverzüglich nach Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden und Beanstandungen innerhalb 10 Tagen uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar. Die Rückgabe der Ware ist nur dann möglich, wenn Nachbesserung oder Umtausch nicht durchgeführt werden konnten.
(5) Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich unserer Forderungen zu.
(6) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsge­hilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(7) Unsere Haftung und Gewährleistungsfrist entfällt, wenn vom Käufer oder von Dritten Eingriffe in den Vertragsgegenstand vorgenommen werden. Stellt sich heraus, daß Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
(8) Für gebrauchte Teile gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von längstens 12 Monaten. Umtausch oder Rückgabe aus nichtigen Grund sind ausgeschlossen.
(9) Wir stehen unseren Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann, nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
(10) Die Kosten für Serviceleistungen des technischen Kundendienstes werden nach der in unseren Geschäftsräumen ausgehängenden, jeweils gültigen Preisliste berechnet.

§ 11 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind mit Rechnungsdatum, Serviceleistungen sofort rein netto ohne Abzug fällig. Anderweitige Zahlungskonditionen behalten wir uns vor. Unseren Kunden steht kein Zurückhaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten und rechtskräftig anerkannt sind.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(4) Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB in Germany und trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Kunden erfüllt sind.
(5) Ist der Kunde im Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 5 % über dem Bankdiskontsatz - zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
(6) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei erheblichen Zahlungsverzug haben wir das Recht, gelieferte Ware in Sicherheitsverwahrung zu nehmen. Die Kosten für die Sicherheitsverwahrung trägt der Kunde.
(7) Bei Neukundengeschäften, oder sonstigen Zahlungsverzügen behalten wir uns in jedem Fall Vorkasse und / oder Barzahlung zum Termin vor.
(8) Gerät der Kunde bei Leistungen, welche wir regelmäßig erbringen mit seinen Zahlungen in Verzug, unterbrechen wir die weitere Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Birmingham. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen für beide Teile nach unserer Wahl der Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§ 688 ff ZPO in Germany) die Zuständigkeit des leistungsgeographisch zugeordneten Mahngerichts vereinbart.
(2) Die Überschriften unserer AGB dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
(3) Forderungen gegen die Systembetrieb werden max. mit ihrer Einlage (1£) begegnet.

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